Betriebskostenabrechnung

Die Abrechnung gegenüber den Mietern umfasst natürlich nicht nur die Heizkostenabrechnung, sondern auch die sonstigen Hausnebenkosten müssen einmal jährlich abgerechnet werden. Sicherlich ist eine Nebenkostenabrechnung nicht so komplex, wie eine Heizkostenabrechnung, aber auch hier sind einige Gesetzesvorgaben zu beachten.

Insbesondere unsere Privatkunden, die ihr Eigentum selbst verwalten unterstützen wir gerne mit unserem zusätzlichen Service für die Erstellung der jährlichen Betriebskostenabrechnung (bestehend aus Heizkostenabrechnung und Nebenkosten). Selbstverständlich übernehmen wir diesen Service auch für Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften, denn auf uns können Sie zählen!

Welche Hausnebenkosten zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen und was wir für Sie tun können, erfahren Sie in den nächsten Abschnitten.

 

Gesetzliche Grundlagen

Die Grundlage für die Betriebskostenabrechnung ist das Mietrecht (Immobilienscout24), deshalb sollte im Mietvertrag (Immobilienscout24) genau festgelegt sein, was als Nebenkosten abgerechnet werden soll. Welche Nebenkosten auf die Mieter umlagefähig sind, legt die Betriebskostenverordnung (BetrKV) fest.

 

Welche Betriebskosten sind umlagefähig?

Zu den umlagefähigen Nebenkosten zählen z.B.

  • Grundsteuer
  • Wasser- und Abwasserkosten
  • die sich aus der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung ergebenden Kosten
  • Kosten für Aufzug
  • Straßenreinigung
  • Müllabfuhr
  • Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
  • Gartenpflege
  • Kosten der Beleuchtung bzw. Allgemeinstrom
  • Sach- und Haftpflichtversicherungen
  • Hauswart
  • Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen
  • Kosten einer gemeinschaftlichen Waschmaschine oder eines gemeinschaftlichen Trockners
  • Sonstige Betriebskosten (z.B. Wartung der Rauchwarnmelder)

 

Welche Betriebskosten sind nicht umlagefähig?

Grundsätzlich nicht auf Mieter umlagefähige Kosten sind z.B.

  • Instandhaltungs- und Reparaturkosten
  • Grunderwerbsteuer
  • Rechtsschutz- und Hausratversicherung
  • Anschlussgebühren für Kabel oder Satellitenschüssel
  • Gebühren des Hausverwalters
  • Kontoführungsgebühren oder andere Bankspesen
  • Rücklagenbildung

 

Was wir für Sie tun können

Gerne übernehmen wir für Sie die Erstellung der Betriebskostenabrechnung (bestehend aus Heizkostenabrechnung und Nebenkostenabrechnung) oder einer reinen Nebenkostenabrechnung. Unser flexibles Abrechnungsprogramm ermöglicht es uns, sofern die rechtlichen Vorgaben gewährleistet sind, auf all Ihre Wünsche einzugehen.  

Zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung benötigen wir von Ihnen die umzulegenden Kosten, sowie den im Mietvertrag vereinbarten Verteilschlüssel. Entsprechend Ihrer Wünsche wird die fertige Abrechnung von uns entweder direkt – in Ihrem Auftrag – an Ihre Mieter per Post geschickt oder alternativ Ihnen zur selbstständigen Ausgabe an Ihre Mieter per Post oder über unser MEIN CAC Kundenportal übermittelt.

Sie haben Interesse an diesem zusätzlichen Service? Dann sprechen Sie uns einfach an!

 

Rechtlicher Hinweis

Die Kosten der Erstellung einer Nebenkostenabrechnung sind nicht auf die Mieter umlagefähig. Lediglich die Abrechnungskosten für Heizung, Warmwasser, Wasser, Abwasser und Müllabfuhr können den Mietern weiterberechnet werden.

 

 

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